Handelsübliche Verkaufs- und Lieferbedingungen in der Kunststoffverarbeitung

2009

I. Anbote
Anbote sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern, soweit diese nicht mit der Anfrage übereinstimmen, Eigentum des Anbieters. Vom Inhalt des Anbotes dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden, noch darf sonst vom Anbot irgendeine missbräuchliche Anwendung gemacht werden.
Falls ein Anbot nicht zur Auftragserteilung führt, behält der Anbieter sich das Rückforderungsrecht samt allen zugehörigen Beilagen und Muster vor. Vom Anfrager eingesandte Muster oder Zeichnungen werden auf Wunsch zurückgestellt. Kommt kein Auftrag zustande, ist der Anbieter berechtigt, nach 3 Monaten ab Anbotstag die Unterlagen (Zeichnungen, Muster ect.) zu vernichten. Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten. Vom Lieferer erstattete Kostenvoranschläge sind freibleibend und haben 3 Monate Gültigkeit.

II. Auftragsannahme und Umfang der Lieferungspflicht
Aufträge werden für den Lieferer erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich. Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließlich die vorliegenden Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Abänderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für den Lieferer nur soweit verbindlich, als diese von ihm schriftlich anerkannt werden. Der Lieferer hat das Recht, die Bestellmenge bis zu 20 % über- oder unterzuliefern.

III. Preis
Die Preise gelten in vereinbarter Währung oder, wenn diese ersetzt wird, dem Äquivalenzwert einer an deren Stelle tretenden Währung und enthalten keine Mwst.
Mindestbestellmengen
In der Preisliste ist die Mindestabnahme für Sonderanfertigung bei den einzelnen Profilen angegeben. Wird eine Belieferung unter diesen Mengen gewünscht, dann fragen Sie bitte nach den Rüstkostenzuschlägen.

IV. Farbe, Ausführung und Bearbeitung
Alle Profile sind in unseren Standardfarben lieferbar. Sonderfarben können ab 500 kg eingestellt werden. Unter dieser Menge werden Farbeinstellungskosten verrechnet. Nur eine genaue Farbbezeichnung in der Bestellung gewährleistet eine Farbgleichheit von Lieferung zu Lieferung. Verwenden Sie daher Farbbezeichnungen, die auf den Lieferpapieren angeführt sind. Soweit es die Form der Profile zulässt, können diese bei entsprechender Abnahme auch selbstklebend ausgerüstet werden. Es ist auch möglich, Profile mit Holzdecor herzustellen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne entsprechende Muster. Weiters sind wir technisch entsprechend eingerichtet, Nacharbeiten wie z.B. zuschneiden, bohren, fräsen, stanzen, biegen usw. durchzuführen.
Bei lagernden Profilen ist die jeweilige Lagerlänge in der Preisliste angegeben. Fixzuschnitte (Toleranz +/- 0,2 mm) sind möglich, erfordern aber einen Aufpreis.

V. Lieferfrist
Lagernde Profile werden prompt ausgeliefert. Für Anfertigungen beträgt die Lieferzeit ca. 3 Tage. Für Profile mit gewünschter, zusätzlicher Bearbeitung (zuschneiden, bohren, fräsen, stanzen, biegen) sind weitere 3 Tage notwendig. Neuentwicklungen nach Kundenwunsch können im Rahmen der technischen Möglichkeiten durchgeführt werden. Die Lieferzeit für Neuwerkzeuge beträgt 10 Tage.
Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als Lieferzeit ab Werk. Die Lieferfrist gilt erst ab Eingang aller zur Erledigung des Auftrages erforderlichen, kaufmännischen und technisch geordneten und endgültigen Angaben und ist ferner von der Einhaltung der vor Lieferung zu erfüllenden Zahlungsbedingungen abhängig. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse im Werk des Lieferers oder dessen hauptsächlichen Unterlieferanten entbinden den Lieferer, wenn hierdurch die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflusst wird, von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Der Lieferer haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, die der Besteller möglicherweise geltend machen könnte, es sei denn, diese Schäden seien durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferers verschuldet worden.
Unterlagen, welche bei Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden müssen und deren Mangel fristgerechte Einhaltung der Lieferfrist beeinträchtigt, sind im besonderen:
Mindestens 2 verbindliche, in jeder Beziehung vollständige Zeichnungen oder mindestens 2 verbindliche Muster. Diese Unterlagen gehen in das Eigentum des Lieferers über.
Bei Teilen, welche mit anderen Teilen zusammenpassen sollen, je 2fach die verbindlichen Gegenstücke bzw. verbindlichen Einpasslehren. Gegenstücke und Einpasslehren werden dem Besteller nach Erledigung des Auftrages auf dessen Verlangen wieder zurückgestellt.

VI. Lieferung und Versand
Der Versand unserer Produkte erfolgt generell frei Haus innerhalb Österreichs ab einem Warenwert von EURO 400,--.
Bis zu einem Warenwert von EURO 400,-- werden Frachtkosten von EURO 15,-- verrechnet. Exporte werden unfrei, ab Werk durchgeführt.
Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Besteller bekannt gegeben ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Liefergegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Abnehmers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden.
Verladung und Versand der Liefergegenstände erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart ist. Schadenersatzansprüche für während des Versandes entstandenen Bruch werden bei sachgemäßer Verpackung der Ware abgelehnt, ebenso wird bei Abgang, Verwechslungen oder Beschädigungen der Ware auf dem Transport keine Geldvergütung und kein Ersatz geleistet. Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Besteller, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen. Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung einer Nachfrist von 2 Wochen die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen.
Versicherungen aller Art erfolgen nur über Anordnung und auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Ausmaß.

VII. Verpackung und Lagerung
Die Verpackung ist kostenfrei und unter der ARA Lizenz Nr. 1470 entpflichtet. Eine Rücknahme ist daher nicht möglich.
Lagerung und Weiterverarbeitung sämtlicher Erzeugnisse muss so erfolgen, dass schädigende Einflüsse auf die Materialoberfläche und Materialbeschaffenheit (zB starke Belastung, extreme Temperaturen, aggressive Dämpfe, Sonneneinstrahlung usw.) nicht auftreten können. Bei Verarbeitungsschwierigkeiten geben wir gerne entsprechende Hinweise.

VIII. Zahlungsbedingungen
Für F o r m e n, W e r k z e u g e und V o r r i c h t u n g e n: Bezahlung der vereinbarten anteiligen Kosten bei Auftragserteilung, Restzahlung sofort nach Auslieferung der Ausfallmuster. Die anteiligen Werkzeugkosten sind s o f o r t nach Rechnungserhalt und o h n e Skontoabzug zahlbar. Mit den Werkzeugarbeiten wird frühestens nach Eingang der ersten Hälfte der Werkzeugkosten begonnen. Vereinbarungen über exklusive Lieferung eines Produktes, für welches anteilige Werkzeugkosten verrechnet werden, müssen schriftlich erfolgen.
Bis zur gänzlichen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebengebühren verbleibt der Lieferant Eigentümer der Ware.
Für F e r t i g t e i l e: Der Lieferer gewährt 2 % Skonto bei Vorauszahlung oder Nachnahme, 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen; bei Zahlung nach 14 Tagen hat diese ohne Skontoabzug spätestens nach 30 Tagen netto zu erfolgen. Der Skonto wird jeweils auf den Lieferpreis für Fertigteile ausschließlich der Nebenkosten gewährt.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Arbeiten. Bis zur gänzlichen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebengebühren verbleibt der Lieferant Eigentümer der Ware.

IX. Gewährleistung
Bei Erstanfertigungen von Formpressteilen, Spritzgussteilen oder anderen Kunststoffwaren, werden vor Beginn der Serienfertigung dem Besteller Muster zur Verfügung gestellt. Bei Gutheißung der Muster erhält der Lieferer vom Besteller ein auf Anhängezettel oder mittels Plombe oder in sonst geeigneter Weise bestätigtes Muster zurück, welches für die künftigen Lieferungen als Vergleichsgrundlage dient. Falls innerhalb von 3 Wochen ab Absendetag der Muster dem Lieferer keine Stellungnahme vorliegt, wird angenommen, dass Gutheißung der Muster erfolgte und es kann der Lieferer mit der Reihenfertigung einsetzen.
Der Lieferer ist verpflichtet, die Lieferung gemäß dem bestätigten Muster durchzuführen, wobei Mustergenauigkeit der Abmessungen soweit gewährleistet wird, als dies innerhalb der für sie verwendeten Werkstoffe und die Art des Werkstückes maßgebenden Abmaßgrenzen (Toleranzen) technisch möglich ist.
Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass der verwendete Werkstoff einwandfrei verarbeitet wird. Für die Auswahl des Werkstoffes selbst, sowie für die werkstoffgerechte Formgebung des Werkstückes trägt der Lieferer keine Haftung, wenn nicht vom Besteller alle maßgeblichen Angaben, über die Verwendung des Werkstückes und die an dieses gestellten Anforderungen, gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Vorschläge für Werkstoffwahl und werkstoffgerechte Ausführung des Werkstückes vom Lieferer gemacht werden oder an vom Besteller beigestellten Zeichnungen und Mustern durch den Lieferer Änderungen angeregt werden.
Abmaße (Toleranzen) der Werkstücke sind bei Auftragserteilung mit dem Lieferer ausdrücklich zu vereinbaren. Maße ohne Abmaßangabe werden mit der dem Werkstoff und der Form des Werkstückes entsprechenden möglichen Abmaßgenauigkeit bzw. entsprechend der größten Abmaßgrenze zutreffender Normen eingehalten (Önorm M 1365 mittel).
Besondere Prüfungen der Fertigteile (z.B. elektrische, mechanische etc.) müssen besonders vereinbart werden und es gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.
Für die Verwendungseignung der Liefergegenstände leistet der Lieferer nur bezüglich der fachlich richtigen Verarbeitung des Werkstoffes Gewähr. Falls ein Werkstück wegen nicht fachgerechter Verarbeitung des Werkstoffes durch den Lieferer schadhaft wird und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfirst eine Beanstandung erfolgt, leistet der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz durch Gutschrift oder durch Austausch der ins Lieferwerk zurückgesandten Teile. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche aller Art des Bestellers werden nicht anerkannt.
Mängelrügen, welche Lieferungsmängel betreffen, die ohne Einbau oder Verwendung des Werkstückes erkennbar sind (Beanstandung der Liefermenge, Ausführungsfehler), können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese in Sinn des § 377 HGB unverzüglich dem Lieferer zur Kenntnis gebracht werden und dem Lieferer außerdem alle zur Bearbeitung der Mängelrüge erforderlichen Unterlagen (Packzettel, Musterstücke) zur Verfügung gestellt werden.
Für vom Besteller beigestellte Formen, Vorrichtungen, Lehren und sonstige Fertigungsbehelfe, übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, diese Beistellungen mit fachlicher Sorgfalt zu verwenden und zu verwahren. Weitere Gewährleistung hiefür wird nicht übernommen. Insbesondere haftet der Verwahrer dieser Beistellungen nicht für Verlust oder Beschädigung durch beliebige Ereignisse. Die Versicherung gegen alle Schadensfälle während des Verbleibens im Bereich des Betriebes des Lieferers obliegt dem Besteller. Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass aus den Werkzeugen des Bestellers für andere Besteller Fertigteile ohne Kenntnis des Bestellers der Werkzeuge nicht geliefert werden. (Siehe dazu Pkt. VIII) Zeichnungen, Muster sowie alle anderen Unterlagen, welche dem Lieferer durch den Besteller zur Ausführung eines Auftrages übergeben werden, schützt der Lieferer nach bester Möglichkeit vor Kenntnisnahme durch Dritte, ohne dass jedoch der Lieferer für sich oder für seine Unterlieferanten eine Gewährleistung hiefür übernimmt.

X. Schadenersatz und Produkthaftung
1. Der Lieferer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.
2. Bei Lieferungen an gewerbliche Nutzer ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBL.
1988/99, resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
3. Werden Waren an gewerbliche Verbraucher oder Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschluss der Produkthaftung im Sinne des Punktes 2. in den Verträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der Abnehmer für allen daraus ent- stehenden Schaden.
4. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von ÖNORMEN, Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes, Wartungsverträgen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

XI. Presswerkzeuge, Spritzwerkzeuge und sonstige Werkzeuge und Vorrichtungen
Presswerkzeuge, Spritzwerkzeuge, sonstige Werkzeuge und Vorrichtungen, welche für den Besteller angefertigt werden, bleiben stets Eigentum des Lieferers, auch wenn die Erzeugungskosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Die in Rechnung gestellten Erzeugungskosten für diese Werkzeuge stellen lediglich einen Anteil an den höheren Gesamterzeugungskosten dar. Die Aufwendung für die Vorarbeiten, den Entwurf, Bau, das Ausprobieren und Instandhalten sind dadurch nicht gedeckt. Die Ausfolgung von Werkzeugen an den Auftraggeber bleibt mit Rücksicht auf die daran haftenden Schutzrechte, Betriebsgeheimnisse und langjährigen Erfahrungen in jedem Falle, auch im Falle der Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
Falls innerhalb von 2 Jahren ab letzter Lieferung keine Nachbestellungen oder sonstige Verständigung erfolgt, können die Werkzeuge vom Lieferer nach Gutdünken anderweitig verwendet werden. Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen können ohne Anrechnung von Werkzeug-Instandsetzungskosten nur so lange geschehen, als der Zustand der Werkzeuge ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt. Instandsetzungskosten für Schäden, welche durch die natürliche Abnützung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen, werden auf Kosten des Bestellers behoben. Ebenso trägt der Besteller die Kosten aller von ihm veranlassten Werkzeugänderungen. Bei Werkzeugen aller Art, welche vom Besteller dem Lieferer beigestellt werden, trägt alle dem Lieferer für Instandsetzung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge erwachsenden Kosten der Besteller.

XII. Schutzrechte
Für Liefergegenstände welche der Lieferer nach Unterlagen herstellt, die vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr dafür, dass durch Anfertigung dieser Liefergegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten zu beanspruchen. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche dem Lieferer infolge von Verletzung oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfang der Besteller und der Lieferer ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Dem Lieferer steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen.

XIII. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Standort des Lieferwerkes. Gerichtsstand: Linz-Land.
Firmenbuch Nr. FN81807f

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